Satzung

Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " Internationale ländliche Entwicklung (ILE) e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Detmold und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form hier verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Der Satzungszweck besteht darin, in Deutschland lebende Personen, die besondere Beziehungen zu Osteuropa und die Staaten der ehemaligen Sowjetunion (z.B. Kasachstan) haben, sich zu treffen, zu engagieren und diesen Beziehungen Ausdruck zu verleihen. Besonderes Augenmerk soll dabei der jeweiligen Heimatverbundenheit sowie der jeweiligen kulturellen Aspekte der genannten Regionen gewidmet werden. Gesellschaftlich und politisch sollen dabei auch kulturelle und künstlerische Aspekte aller Art sowie auch ökonomische Gesichtspunkte betreffend Land- und Fortwirtschaft zu thematisieren. Ziel auf Dauer soll dabei auch sein, die jeweiligen Regionen zu fördern und sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Dabei sollen internationale Netzwerke geschaffen werden und verschiedene Projekte (siehe §2 (2)), die der Netzwerkbildung dienen, durchgeführt werden. Der Verein dient der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Vereins sind unterschiedliche Maßnahmen durchzuführen, die jeweils an die unterschiedlichen Akteure und Mitglieder anzupassen sind. Darunter fallen Projekte, Partnerschaften aufbauen, Foren, Kontaktbörsen, Ausstellungen, Seminare, Schulungen, Maßnahmen zur Steigerung der Qualifikationen. Alle aufgeführten Punkte und Maßnahmen sind außerdem nach Möglichkeit international zu gestalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben.

(3) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands.

(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Fall des § 4 Abs. 3 wird durch schriftlichen Antrag an den Verein und zustimmenden Beschluss des Vorstands erworben. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller und Dritten.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

(3) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands zu hören.

(5) Gegen den Beschluss gemäß Abs. 4 kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt jedoch unberührt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte und sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. In Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge mindern oder zeitweise oder auf Dauer erlassen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zu entrichten, für das er zu zahlen ist.

(3) Bei Eintritt nach dem 31. März wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig für das laufende Jahr sofort fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§§ 8 ff)

2. Der Vorstand (§ 12)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, mit aktivem und passivem Wahlrecht an den Versammlungen teilzunehmen.

(2) Korporative Mitglieder (Juristische Personen und Personenvereinigungen) haben das Recht, durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter an den Versammlungen der mit aktivem und passivem Wahlrecht teilzunehmen.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren mit einer Frist von wenigstens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, sie erfolgt schriftlich per Post oder per Mail (sofern vorhanden und erwünscht). Sobald ein offizielles Mitteilungsblatt der Gesellschaft existiert, kann dort die Einladung unter Beachtung der oben genannten Frist erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter gewählt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Auch der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für das beide Verfahren gilt Abs. 1. Die darin genannte Frist verkürzt sich auf mindestens vier Wochen.

(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung (Abstimmungen und Wahlen)

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung müssen auf der Tagesordnung bereits in der Einladung genannt sein.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

(1) Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts,

(2) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters(alle drei Geschäftsführend) und von Beisitzern,

(3) Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Bezeichnung „Ehrenvorsitzender",

(4) Wahl der Rechnungsprüfer,

(5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(6) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds

(7) Änderungen dieser Satzung,

(8) Auflösung des Vereins.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (alle drei Geschäftsführend). Es können zusätzlich Beisitzern zum Vorstand sowie kooptierte und ständige Gäste, ohne Stimmrecht, des Vereins ernannt werden.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl, höchstens aber 6 Monaten über die Amtszeit von 2 Jahren, im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

§13 Schlussbestimmungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche welche aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Diese Änderungen sind der Hauptversammlung mitzuteilen. Die Hauptversammlung ist einverstanden, dass die Regelungen des § 13 bereits vor der Eintragung der geänderten Satzung ins Vereinsregister angewendet werden können.

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Verein Freundschaft-Druschba e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Stand: März 2019


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